Allgemeinen Bedingungen

Für die Pakete „Veranstaltungen an Bord“ und „Schiff + Hotel“ des Tour Operator Grimaldi Lines gelten die auf der Website www.grimaldi-touroperator.com aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die einzelnen Reiseprogramme können auf der Website www.grimaldi-lines.com eingesehen werden.

Für Tickets, die von anderen Tour Operator   ausgestellt werden, gelten die besonderen Änderungs- und Stornierungsbedingungen der einzelnen Tour Operator.

Für „Gruppen“ gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Gruppenreisen („Allgemeine Beförderungsbedingungen für Gruppen“), die in der Angebotsphase mitgeteilt werden und auf der Website www.grimaldi-lines.com eingesehen werden können.

Grimaldi Group S.p.A. agiert als Vertreter des Beförderers, wie unten definiert.

Die Beförderung von Passagieren, deren Gepäck und Begleitfahrzeugen durch den Beförderer im Sinne der nachstehenden Definition unterliegt den folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Mit dem Kauf des Tickets akzeptiert der Passagier die nachstehenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ebenso genehmigt der Passagier bei der Buchung und/oder dem Kauf des Tickets die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den in der am Ende dieses Dokuments aufgeführten Datenschutzbestimmungen angegebenen Methoden und in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret 196/2003.

  1. DEFINITIONEN. Beförderer: Grimaldi Euromed S.p.A. und für die Strecke Brindisi-Corfù-Igoumenitsa: Grimaldi Euromed S.p.A. oder Minoan Lines S.A. Der Beförderer ist im Ticket angegeben. Mitgeführtes Fahrzeug: jedes von einem Passagier an Bord mitgeführte Kraftfahrzeug (einschließlich etwaiger Anhänger), das für die Beförderung von Personen und von nicht zum Verkauf bestimmten Gütern genutzt wird, das Eigentum des im Reiseticket angegebenen Passagiers ist oder diesem zur rechtmäßigen Nutzung überlassen wurde. Person mit eingeschränkter Mobilität: eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert. Dienstleistungsvertrag: der öffentliche Dienstleistungsauftrag für die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Gütern zwischen Neapel, Cagliari und Palermo und zurück und Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und zurück, der mit dem Ministerium für nachhaltige Infrastruktur und Mobilität abgeschlossen wurde. Vertragsrouten: Neapel-Cagliari, Cagliari-Neapel, Cagliari-Palermo, Palermo-Cagliari, Civitavecchia-Arbatax, Arbatax-Civitavecchia, Civitavecchia-Cagliari, Cagliari-Civitavecchia.
  2. DIE SCHIFFE. Es werden Kombischiffe (Ro/Pax) oder Kreuzfahrtfähren eingesetzt, die für die Beförderung von Passagieren und Frachtgütern bestimmt sind.
  3. EINSCHLÄGIGE VORSCHRIFTEN. Für den Vertrag über die Beförderung von Passagieren, deren Gepäck und Begleitfahrzeugen gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, durch Verordnung (EG) Nr. 392/2009, durch das Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 in der durch das Londoner Protokoll vom 11.01.2002 geänderten Fassung, durch das italienische Schifffahrtsgesetz in der Auslegung gemäß der italienischen Rechtsordnung, sofern anwendbar, sowie durch alle anderen spätere Änderungen der oben genannten Rechtsvorschriften und/oder etwaiger zusätzlicher Rechtsvorschriften, die anwendbar sein könnten. Für Transportleistungen zwischen Neapel, Cagliari, Palermo und umgekehrt sowie Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und umgekehrt gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.
  4. BEFUGNISSE DES KAPITÄNS. Der Kapitän des Schiffes ist befugt, ohne Lotsen weiterzufahren, andere Schiffe abzuschleppen oder ihnen in jeder Situation Hilfe zu leisten, von der geplanten Route abzuweichen, jeden Hafen anzulaufen (unabhängig davon, ob er auf der Schiffsroute liegt oder nicht) und Passagiere und ihr Gepäck zur Weiterführung der Reise auf andere Schiffe zu verlegen. Der Beförderer bzw. der Schiffskapitän kann die Einschiffung von Personen verweigern, die nach seinem Urteil gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Reise anzutreten. Falls der Kapitän die Einschiffung eines Passagiers aus berechtigtem Grund verweigert, ist der Beförderer lediglich dazu verpflichtet, den Preis für das Reiseticket zurückzuerstatten. Des Weiteren kann der Beförderer bzw. der Schiffskapitän einen Passagier während der Reise in jedem Zwischenhafen ausschiffen, falls dieser gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Reise fortzusetzen, eine Gefahr darstellt oder andere Passagiere, die Schiffsbesatzung oder das Personal stört. Der Passagier hat allen die Sicherheit des Schiffes und auf See betreffenden Anweisungen des Kapitäns Folge zu leisten. Der Beförderer und der Kapitän des Schiffes sind befugt, Anordnungen oder Weisungen Folge zu leisten, die von Regierungen und Behörden eines jeden Staates oder von Organen, die in ihrem Namen oder mit deren Zustimmung handeln, oder von anderen Organen erteilt werden, die aufgrund der Versicherungsbedingungen zur Absicherung des Schiffes gegen Kriegsrisiken das Recht haben, solche Anweisungen oder Vorschriften zu erteilen. Alle Handlungen oder Unterlassungen des Beförderers oder des Kapitäns in Ausführung oder infolge dieser Anordnungen oder Weisungen sind nicht als Vertragsbruch anzusehen. Die anschließende Ausschiffung der Passagiere, des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs gemäß diesen Anordnungen oder Weisungen befreit den Beförderer von jeglicher Haftung in Bezug auf die Fortsetzung der Reise oder die Rückführung der Passagiere in ihre Heimatländer.
  5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Die Haftung des Beförderers in Bezug auf den Tod, körperliche Schäden und/oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, des mitgeführten Fahrzeugs, von Wertgegenständen, persönlichen Dingen und/oder anderen Gütern des Passagiers darf in keinem Fall die Haftungsgrenzen übersteigen, die im Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, so wie durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert, und/oder im italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder in einer anderen, evtl. anwendbaren italienischen und internationalen Richtlinie vorgesehen sind.
  6. BORDORDNUNG. Der Passagier ist verpflichtet, die Bordordnung uneingeschränkt zu beachten und sich an die geltenden Beförderungsvorschriften auf See zu halten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit auf See. Das Rauchen an Bord ist in allen überdachten Bereichen verboten. Das Bordpersonal ist befugt, die Einhaltung des Rauchverbots zu überwachen und den zuständigen Behörden allfällige Zuwiderhandlungen gemäß Gesetz Nr. 3 vom 16/1/03 und der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 16/12/04 zu melden. Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Bestimmung, der Bordordnung und der Anordnungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden wird gemäß den geltenden Zivil- und Strafgesetzen geahndet. In Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS) ist es Schiffsoffizieren gestattet, das Gepäck und das Fahrzeug der Passagiere zu kontrollieren und/oder die Vorlage der Ausweisdokumente zu verlangen.
  7. BUCHUNGEN, ERWERB UND AUSSTELLUNG DES REISETICKETS. Das Ticket kann über die Website www.grimaldi-lines.com, das Callcenter von Grimaldi Lines, Büros und Vertreter des Beförderers, Reisebüros und Webbetreiber erworben werden. Das Ticket wird nach der Zahlung des Gesamtbetrags ausgestellt. Ist bei einer Buchung die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, so verfällt die Buchung, wenn sie nicht bestätigt wird oder die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Im Einklang mit den Richtlinien über die Sicherheit müssen bei der Buchung oder dem Ticketkauf folgende Daten für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters, angegeben werden:
  • bei Fahrten auf italienischen Strecken Vorname, Nachname, Geburtsdatum für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters; Marke, Modell und Kennzeichen des Begleitfahrzeugs.
  • bei Reisen zwischen Ländern des Schengen-Raums Name, Nachname, Geburtsdatum und gültige Dokumentennummer mit entsprechendem Ablaufdatum für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters; Marke, Modell und Kennzeichen des Begleitfahrzeugs.
  • bei Reisen auf Nicht-Schengen-Strecken Name, Nachname, Geburtsdatum und gültige Passnummer mit entsprechendem Ablaufdatum für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters; Marke, Modell und Kennzeichen des Begleitfahrzeugs.

Die auf dem Ticket angegebenen Daten müssen mit den reisenden Passagieren und den mitgeführten Fahrzeugen übereinstimmen. Andernfalls kann der Zugang an Bord verweigert werden. Das Reiseticket (Beförderungsvertrag) kann ausgedruckt oder elektronisch ausgestellt werden. Beim Check-in muss der Passagier das Reiseticket vorlegen oder die Buchungsnummer angegeben, um seine Bordkarte zu erhalten. Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen in Artikel 399 des italienischen Schifffahrtsgesetzes, wo anwendbar.

  1. TARIFE. Die Tarife für die angebotenen Leistungen können auf der Internetseite www.grimaldi-lines.comin der Eingabemaske für den Ticketkauf konsultiert werden. Erhöhungen oder Senkungen der Tarife haben keinen Einfluss auf bereits getätigte oder reservierte Buchungen. Wird das Ticket online gebucht, so unterliegt der Ticketpreis nach der Auswahl des Angebots durch den Passagier während des Kaufvorgangs keiner Änderung. Im Falle von besonderen Angeboten kann der Passagier das Ticket entweder zum ermäßigten Preis (Sondertarif, der nicht erstattungsfähig ist) oder zum vollen Preis (Standardtarif, der bei einer Stornierung innerhalb der in Absatz 23 festgelegten Grenzen und Bedingungen erstattungsfähig ist) erwerben.
  2. ZUWEISUNG DER KABINEN. Um die Zuweisung der Kabinen zu optimieren, behält sich der Beförderer das Recht vor, den Passagieren eine Kabine mit einer geringeren Bettenanzahl zuzuweisen, als bei der Buchung bzw. beim Kauf ausgewählt wurde, wobei die zugewiesene Kabine mit Ausnahme der Anzahl der Betten – die in jeden Fall mindestens der Anzahl der gebuchten Passagiere entspricht – dieselben Merkmale hinsichtlich Kategorie, Größe und Preis wie die gebuchte Kabine aufweist.
  3. REISEDOKUMENTE. Alle Passagiere, einschließlich Kinder und Säuglinge, müssen im Besitz eines zum Check-in-Datum im Hafen gültigen Ausweisdokuments sein. Andernfalls wird die Einschiffung ohne Anspruch auf Rückerstattung des Tickets verweigert. Die Einschiffung mit einer Eigenerklärung im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 ist in keinem Fall zulässig. Bei Reisen innerhalb Italiens genügt der Personalausweis oder die Vorlage eines der Ausweisdokumente, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 als gleichwertig gelten. Bei Reisen in Schengen‑Staaten muss die betreffende Person immer im Besitz eines für den Grenzübertritt gültigen Dokuments sein: ein zur Ausreise gültiger Personalausweis oder der Reisepass. Bei Reisen ins Ausland in Nicht-Schengen-Staaten ist ein gültiger Reisepass mitzuführen. Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Internetseite https://www.poliziadistato.it/icle/24725. Passagiere, die nicht über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen, sollten sich an die zuständigen Behörden in ihrem Heimatland wenden. Vor Reiseantritt hat sich der Passagier zu vergewissern, dass er über alle erforderlichen Reisedokumente verfügt, um im Zielhafen von Bord gehen zu können. Der Beförderer haftet nicht, falls die örtlichen Hafenbehörden die Ausschiffung verweigern.
  4. CHECK-IN UND EINSCHIFFUNG. Der Passagier muss sich mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt am Check-in-Schalter einfinden (bei Überfahrten von/nach Tunesien drei Stunden vorher). Unbeschadet davon bleiben Ausnahmefälle, die das Beförderungsunternehmen rechtzeitig mitteilen wird. Findet sich der Passagier nicht innerhalb der genannten Zeit ein, verliert er sein Recht auf Einschiffung, selbst wenn er im Besitz eines Tickets ist. Der Check-in erfolgt entweder an der Ticketverkaufsstelle, die dem Passagier die Bordkarte aushändigt, oder am Hafenplatz vor dem Schiff (nur für nationale Linien mit schnellem Check-in), wo der Passagier seine Bordkarte am Self-Check-In Terminal an Bord ausdrucken kann. Der Kapitän und/oder seine Offiziere bzw. Angestellten legen die Reihenfolge fest, mit der die Einschiffung der Fahrzeuge erfolgt, ebenso wie den entsprechenden Stellplatz auf den Garagendecks.
  5. EINSCHIFFUNG VON MINDERJÄHRIGEN PASSAGIEREN. Gemäß den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (siehe Absatz REISEDOKUMENTE) müssen minderjährige Passagiere im Besitz eines eigenen gültigen Ausweisdokuments sein. Passagiere unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Wenn es sich dabei nicht um einen Elternteil (oder den Erziehungsberechtigten) handelt, muss dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von den Eltern/Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung vorgelegt werden, mit der sie erklären, ihr Kind der benannten Begleitperson anzuvertrauen, die mit voller rechtlicher Wirkung für das Kind verantwortlich ist. Dieser Erklärung sind die gültigen Ausweisdokumente beider Eltern/Erziehungsberechtigten beizufügen. Bei Nicht-EU-Bürgern muss die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern beigefügt werden, in der auch das Kind eingetragen ist. Passagiere unter 14 Jahren mit italienischer Staatsbürgerschaft, die auf internationalen Strecken mit einer anderen Begleitperson als einem ihrer Eltern reisen, müssen die begleitende, vom Polizeipräsidium ausgestellte Deklarationsbescheinigung mit sich führen. Für Einzelheiten zum Verfahren können Sie sich an die zuständige Polizeidienststelle wenden oder den folgenden Link konsultieren: https://www.poliziadistato.it/article/191.
    Minderjährige Passagiere über 14 Jahren dürfen ohne Begleitung reisen, sofern dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Erklärung mit den Ausweisdokumenten beider Eltern vorgelegt wird, mit der sie erklären, die volle Haftung für eventuelle Personen- und Sachschäden zu übernehmen. Auf keinen Fall übernimmt der Schiffskapitän und/oder ein anderes Mannschaftsmitglied die Beaufsichtigung und die damit verbundene Verantwortung für das minderjährige Kind an Bord des Schiffs. Es versteht sich dabei, dass es dem Passagier obliegt, alle vom Zielland geforderten Dokumente mitzuführen, und dass der Beförderer keinerlei Haftung übernimmt, sollten diese Dokumente von den Behörden des Zielhafens als unzureichend angesehen werden.
  6. EINSCHIFFUNG VON SCHWANGEREN. Frauen in der letzten Schwangerschaftsphase nach dem 6. Monat dürfen die Schiffsreise nur antreten, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen können, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Dieses Attest darf nicht früher als 7 Tage vor dem Abreisedatum ausgestellt worden sein. Im Fall einer Risikoschwangerschaft muss die schwangere Passagierin – unabhängig vom Schwangerschaftsmonat – ein ärztliches Attest mitführen, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Auf jeden Fall wird einer Passagierin die Einschiffung verweigert, wenn der Geburtstermin bis zu 7 Tage nach der Abfahrt vorgesehen ist oder wenn die Frau bis zu 7 Tage vor der Abfahrt entbunden hat. Der Schiffskapitän ist jederzeit berechtigt, einer Passagierin die Einschiffung zu verweigern, deren Zustand oder andere Umstände den Reiseantritt und eine sichere Reise nach seinem Ermessen unmöglich machen.
  7. EINSCHIFFUNG VON PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT. Buchungen und Tickets werden für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis zu denselben Bedingungen angeboten, wie sie für alle anderen Passagiere gelten. Der Beförderer und das Terminalpersonal unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Passagiere mit eingeschränkter Mobilität die entsprechende Hilfe erhalten, um ein- und auszuschiffen und an Bord des Schiffes reisen zu können. Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen beim Kauf des Tickets oder spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem die Hilfeleistung benötigt wird (24 Stunden zuvor bei Vertragsrouten) ihre spezifischen Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder gewünschter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass sie medizinische Geräte mitführen müssen, melden. Die Bitte um Unterstützung muss an den Spediteur unter info@grimaldi.napoli.it gesendet werden. Die Person mit eingeschränkter Mobilität muss sich zum angegebenen Zeitpunkt – in jedem Fall spätestens 60 Minuten vor der Abfahrtszeit (bei Vertragsrouten 30 Minuten vor der Abfahrtszeit) – im Hafen einfinden. Um das vorrangige Einsteigen von Personen mit eingeschränkter Mobilität in das Begleitfahrzeug zu gewährleisten und den dedizierten Parkplatz an Bord zuzuweisen, ist es erforderlich, zweieinhalb Stunden vor dem Einsteigen (dreieinhalb Stunden vor dem Einsteigen bei Reisen nach/ aus Tunesien). Nach dieser Frist können reservierte Parkplätze und bevorzugtes Boarding nicht garantiert werden. Nach der Ankunft im Hafen muss der PMR zum PMR ASSISTANCE-Schalter gehen, wo er eingecheckt wird und einen Klebecoupon erhält, der am Fahrzeug angebracht wird. Alternativ kann der PMR den Fast Check-in nur für italienische Strecken durchführen. Dazu kann sich der PMR direkt auf den Platz vor dem Einschiffungssteg begeben, um den schnellen Check-in durchzuführen, und muss sich erkennbar machen, indem er die 4 Pfeile einschaltet und/oder ein A4-Blatt mit dem Wort PMR auflegt Das Armaturenbrett, das er während des Buchungsformulars als Anhang zum Ticket erhalten hat, wartet darauf, dass ein Mitarbeiter die Art der erforderlichen Hilfe leistet und angibt, wo er das Auto auf dem Garagendeck parken muss, um die Aufzüge bequemer zu erreichen den Bordrollstuhl ggf. Bei der Ankunft an Bord werden diese Fahrzeuge mit Priorität behandelt und zu speziellen Parkplätzen an Bord weitergeleitet, die den betreffenden Passagieren uneingeschränkte Mobilität und den leichten Zugang zu den Passagierbereichen ermöglichen. Sofern unbedingt notwendig, darf der Beförderer im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verlangen, dass der Passagier mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die benötigte Hilfe zu leisten. In diesem Fall wird die Begleitperson kostenlos befördert. Sollte es aus berechtigten Sicherheitsgründen und/oder wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausstattung des Hafens (einschließlich der Hafenterminals), nicht möglich sein, das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen, kann der Beförderer es verweigern, eine Buchung vorzunehmen, ein Ticket auszustellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen. In diesem Fall müssen der betreffenden Person die Gründe hierfür unverzüglich mitgeteilt werden. Wird Personen mit eingeschränkter Mobilität die Einschiffung aus den o. g. Gründen verweigert, so wird diesen Personen der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung (so schnell wie möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers) zur Auswahl angeboten. Gemäß den einschlägigen Richtlinien und insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 haftet der Beförderer für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadensereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist. Um die Entschädigung für den Schaden zu beantragen, können Passagiere einen schriftlichen Antrag beim Unternehmen einreichen. Dieser Antrag kann per E-Mail an die Adresse customer@grimaldi.napoli.it oder per Einschreiben und zertifizierter E-Mail zugesendet werden, eventuell unter Verwendung des spezifischen Beschwerdeformulars, das auf der Internetseite des Vektors zur Verfügung steht. Erforderlichenfalls wird sich der Beförderer bemühen, schnell für eine passende Mobilitätshilfe als vorübergehender Ersatz zu sorgen. Die Betreuung der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität an Bord wird durch den Schiffspurser oder eine andere beauftragte Person gewährleistet. Das für die Betreuung der betreffenden Passagiere vorgesehene Bordpersonal muss stets gut sichtbar die weiß-blaue Armbinde mit der Aufschrift ASSISTANCE tragen, damit es für die anderen Passagiere leicht zu erkennen ist. Im Notfall hilft die beauftragte Person dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität, zum Sammelplatz und zu den Einschiffungsstationen zu gelangen. Die Schiffsdecks sind problemlos über die Fahrstühle mit Leuchttasten, Sprechanlage und entsprechenden Tasten für Blinde oder Sehbehinderte zu erreichen. Gemäß den geltenden einschlägigen Richtlinien sind an Bord der Schiffe behindertengerechte Kabinen vorgesehen. In den öffentlichen Bereichen sind die Wege zu den wichtigsten Bordserviceleistungen durch taktile Leitlinien gekennzeichnet. Darüber hinaus sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität behindertengerechte Sanitäranlagen vorhanden. An Bord der Schiffe sind Sitzplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden, die mit entsprechenden Schildern markiert sind und über Vorrichtungen zur Befestigung von Rollstühlen verfügen.
  8. KRAFTFAHRER. Mit Kraftfahrer ist der Fahrer eines eingeschifften Gewerbefahrzeugs gemeint. Es dürfen pro Fahrzeug bis zu zwei Kraftfahrer mitreisen. Der Preis für die Überfahrt wird vom Seefrachtbüro von Grimaldi festgelegt und muss im Seefrachtbrief gemeinsam mit dem Vor- und Nachnamen des Fahrers angegeben sein. Der Kraftfahrer muss im Besitz eines für die Reise und Ausschiffung im Zielhafen erforderlichen Ausweisdokuments sein. Im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und der Verordnung vom 13/10/1999 sind Kraftfahrer den Passagieren gleichgestellt.
  9. MITGEFÜHRTE FAHRZEUGE. Pro Passagier ist nur ein mitgeführtes Fahrzeug zugelassen. Wenn ein Fahrzeug Güter befördert, die zum Verkauf bestimmt sind, und aus diesem Grund nicht eingeschifft werden kann, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Alle Gewerbefahrzeuge mit oder ohne Kraftfahrer müssen als Frachtgut befördert werden. Ausgenommen davon sind Reisebusse, die Reisegruppen begleiten. Weicht der Buchungscode des Fahrzeugs von dem auf dem Ticket angegebenen Code ab, muss der Passagier die Preisdifferenz und die Bearbeitungskosten für die Abänderung zahlen. Andernfalls verliert der Passagier das Recht auf Einschiffung ohne Anspruch auf Rückerstattung. Die Ein- und Ausschiffung des mitgeführten Fahrzeugs ist Aufgabe des Passagiers. Nachdem der Passagier das Fahrzeug auf der vom Bordpersonal zugewiesenen Abstellfläche geparkt hat, muss der Gang eingelegt und die Handbremse angezogen werden. Außerdem muss das Fahrzeug abgeschlossen bzw. verriegelt werden. Der Zugang zum Garagendeck ist während der gesamten Überfahrt untersagt. Nicht fahrtüchtige Fahrzeuge dürfen nicht als mitgeführte Fahrzeuge eingeschifft werden, sondern werden als Fracht befördert. Bei der Einschiffung muss angegeben werden, ob das Fahrzeug mit einer Kraftstoffanlage für Erdgas (CNG) oder Autogas (LPG) ausgestattet ist. Die Methangasanlage (Erdgas) der Fahrzeuge muss allen einschlägig geltenden Vorschriften entsprechen. Die entsprechende Zulassung muss ordnungsgemäß im Fahrzeugschein eingetragen sein. Während der Zeit, in der die Fahrzeuge an Bord abgestellt sind, muss das Absperrventil des Erdgastanks geschlossen bleiben. Der Passagier muss im Besitz aller Dokumente sein, die für die Ausschiffung und die Zollabfertigung des Fahrzeugs im Zielhafen erforderlich sind. Sollten diese Dokumente unvollständig sein, kann der Beförderer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Alle allfälligen Kosten und Ausgaben für das Ein- und Ausschiffen und die Zollabfertigung des Fahrzeugs hat der Passagier zu tragen. Eventuelle Schiffsschäden und/oder Dritten entstehende Schäden müssen direkt vom Passagier, der diese verursacht hat, oder von dessen Versicherung entschädigt werden. Der Passagier kann jedoch jederzeit dazu aufgefordert werden, vor dem Verlassen des Schiffes eine Erklärung über die Schadenshaftung zu unterzeichnen. Es wird empfohlen, eine Versicherung zur Abdeckung allfälliger Schäden abzuschließen, die während der Beförderung auf dem Seeweg entstehen könnten, für die der Beförderer nicht haftbar gemacht werden kann, da dieser nur für Schäden haftet, für die er direkt verantwortlich ist, wobei die im italienischen Schifffahrtsgesetzes oder in einem evtl. anwendbaren internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungsgrenzen gelten. Die Klassifizierung der Fahrzeugkategorien erfolgt durch den Beförderer und kann auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com in der Eingabemaske für den Ticketkauf konsultiert werden.
  10. GEPÄCK. Als Gepäck sind nur Gepäckstücke mit persönlichen Gegenständen zugelassen. Mit Ausnahme der geltenden Sicherheitsbestimmungen, die Mitnahme von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Gütern ist verboten. Der Passagier sollte das für die Überfahrt benötigte Gepäck bei sich tragen, da die Garagendecks während der Fahrt auf See nicht zugänglich sind. Wenn Sie in der Kabine reisen, haben Sie das Recht, einen Koffer mitzunehmen. Wenn Sie auf Sitzplatz oder Deck reisen, dürfen Sie nur ein kleines Handgepäck mitführen. Die Haftung des Beförderers für das Gepäck darf in keinem Fall die Haftungsgrenzen übersteigen, die im Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, so wie durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert, und/oder im italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder in einer anderen einschlägigen italienischen und internationalen Richtlinie vorgesehen sind. Die Haftung beschränkt sich auf höchstens 30 kg nicht registriertes Gepäck pro Person, einschließlich des eventuell im oder auf dem mitgeführten Fahrzeug untergebrachten Gepäcks sowie der im Gepäckdepot des Schiffs abgegebenen Gepäckstücke (gemäß Artikel 410 des italienischen Schifffahrtsgesetzes). Der Beförderer übernimmt keinerlei Haftung für den Diebstahl, den Verlust, die Entwendung oder Beschädigung von Schmuck, Geld, Dokumenten, Schriftstücken, Wertsachen und Wertgegenständen, unabhängig davon, wo sie an Bord aufbewahrt werden. Stellt der Passagier den Verlust seiner persönlichen Dinge fest, während er sich noch an Bord des Schiffes befindet, kann er sich direkt an die Rezeption wenden, um den Verlust zu melden. Falls die Gegenstände nicht aufgefunden werden können oder der Passagier feststellt, dass er einen persönlichen Gegenstand an Bord des Schiffes vergessen hat, wenn er bereits von Bord gegangen ist, kann er der zuständigen Vektorsstelle den Vorfall melden, indem er eine E-Mail an customer@grimaldi.napoli.it sendet. Die Verlustmeldung muss binnen einer Woche nach dem Datum, an dem der Passagier das Schiff verlassen hat, zugesendet werden. Der Beförderer ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, falls die verlorengegangenen Dinge nicht aufgefunden werden.
  11. HAUSTIERE. Als Haustiere gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 angegebenen Heimtiere. Jedes Schiff hat eine bestimmte Anzahl von Plätzen in den Käfigen; alternativ wird es möglich sein, das Tier in der Kabine mit dem Passagier zu transportieren, indem der Bordservice Pet in cabin erworben wird, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Februar 1974, Nr. 37 in der geänderten und ergänzten Fassung für Passagiere ohne Sicht. Haustiere sind in den für Passagiere bestimmten Gemeinschaftsbereichen, Restaurants, Sessellounges und Lounges nicht gestattet, mit Ausnahme von Blindenhunden für blinde Passagiere gemäß Gesetz Nr. 37/1974. Hunde müssen immer an der Leine gehalten werden und einen Maulkorb tragen. Andernfalls kann die Einschiffung verweigert werden. Haustiere dürfen sich während der Seereise nicht im Innern des mitgeführten Fahrzeugs aufhalten. Der Passagier hat das Futter für seine Haustiere bereitzustellen. Der Passagier hat sich persönlich um sein Tier zu kümmern und ist verpflichtet, Exkremente oder andere durch das Tier verursachte Verunreinigungen zu beseitigen. Schiffs-, Personen- oder Sachschäden müssen vor Ort vom Tierhalter entschädigt werden. Der Passagier ist ebenso für die Impfungen und die gesamte Dokumentation verantwortlich, die für die Reise und Ausschiffung am Zielhafen notwendig sind. Bei nationalen Routen ist die Eintragung in das Haustierregister (registrierter Mikrochip) sowie eine vom Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Bei Routen innerhalb des Schengenraums oder von einem Schengen-Staat in Länder außerhalb des Schengen-Raums ist ein EU-Heimtierausweis (PET) erforderlich. Der Europäische Heimtierausweis enthält alle erforderlichen Bescheinigungen. Hunde, Katzen und Frettchen, die von Tunesien aus in die EU eingeführt werden, müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben bzw. eine deutlich sichtbare Tätowierung tragen, falls das Tier vor dem 03/07/2011 registriert wurde. Bei der Einschiffung muss folgende Dokumentation vorgelegt werden: Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013; Kopie des Ausweises mit den Daten der elektronischen Identifizierung des Tiers; Kopie des Impfausweises mit den Daten der Tollwutimpfung. Neben der Tollwutimpfung müssen diese Haustiere einem Tollwut-Antikörper-Nachweis unterzogen werden. Es wird empfohlen, vor der Buchung und dem Reiseantritt die aktualisierten Informationen über die Beförderung von Haustieren auf der Internetseite des italienischen Gesundheitsministeriums oder der Webseite der EU zu konsultieren. Wenn ein Passagier am Check-in-Schalter mit einem Tier erscheint, das nicht auf dem Ticket angegeben ist, prüft der Hafenbeamte die Verfügbarkeit der vorgesehenen Plätze an Bord, nimmt die Gebühr dafür ein und stellt das Ticket aus. Sehbehinderte Passagiere dürfen gemäß der nationalen Gesetzgebung (Gesetz Nr. 376 vom 25. August 1988) und den internationalen und gemeinschaftlichen Richtlinien (Artikel 11.5 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010) ohne Aufpreis in Begleitung ihres Blindenführhundes reisen. Der Blindenführhund darf zusammen mit dem Passagier in der Kabine reisen. Ein mitgeführter Blindenführhund muss bei der Einschiffung gemeldet werden.
  12. WÄHRUNG. Die Bordwährung ist Euro. Geld wird nicht umgetauscht. Es werden keine Schecks akzeptiert.
  13. VERSICHERUNG. Der Reeder und der Beförderer sind mit einer vom P&I Club ausgestellten Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgesichert. Für Reisen, bei denen der Beförderer Grimaldi Euromed S.p.A. ist, besteht die Möglichkeit, eine Multi-Risk-Versicherung abzuschließen, die medizinische Kosten, Schäden oder Verlust von Gepäck, Reiserücktrittskosten und andere Kosten abdeckt. Weitere Einzelheiten über den Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auch in Bezug auf den bereits gesetzlich vorgesehenen Schutz finden Sie auf der entsprechenden Seite und in der Informationsbroschüre, die auf folgender Internetseite konsultiert werden kann: https://www.grimaldi-lines.com/it/assicurazione-nobis/
  14. STORNIERUNG DES TICKETS DURCH DEN PASSAGIER.Die Stornierung des gesamten Tickets oder einiger darin enthaltener Posten (Bsp. Reduzierung der Anzahl der Passagiere, Stornierung des Fahrzeugs, der Kabine oder der Haustiere) muss dem Beförderer schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mitteilung kann entweder direkt an die E-Mail-Adresse info@grimaldi.napoli.it gesendet werden oder über den Vermittler, bei dem das Ticket gekauft wurde (z. B. ein Reisebüro), erfolgen. Bei Sondertariftickets berechtigt die Stornierung des Tickets oder einzelner Artikel nicht zu einer Rückerstattung, sofern in den Geltungsbedingungen des Sonderangebots nichts anderes vorgesehen ist. Bei Tickets zum Standardtarif berechtigt die Stornierung des Tickets oder einzelner Eintritte zu einer Rückerstattung des Wertes des stornierten Tickets oder der stornierten Eintritte, abzüglich fester Gebühren und EU-ETS-Kosten (sofern vorhanden) und unbeschadet der Anwendung des Folgenden Strafen:
    • 10% des Preises, bei einer Stornierung innerhalb von 30 Kalendertagen vor der Abreise;
    • 30% des Preises, bei einer Stornierung innerhalb von 29 bis 7 Kalendertagen vor der Abreise;
    • 50% des Preises, bei einer Stornierung innerhalb von 6 bis 2 Kalendertagen vor der Abreise;
    • 100% des Preises, bei einer Stornierung am Tag vor der Abreise und/oder bei Nichterscheinen am Abreisetag.

Anträge auf Stornierung eines Tickets zum Normaltarif werden nicht akzeptiert, wenn das Datum, die Uhrzeit und die Route bereits zweimal geändert worden sind. Die vor Reiseantritt erworbenen Mahlzeiten an Bord, das pet in cabin und der Shuttlebusservice sind erstattbar. Nur bei einer Stornierung am Tag vor der Abreise oder bei Nichterscheinen am Abreisetag fallen Stornogebühren in Höhe von 100% des Preises an. Die Bedingungen für die Stornierung des WLAN-Pakets finden Sie unter dem folgenden Link https://www.grimaldi-lines.com/de/an-bord/wi-fi-an-bord/. Tickets mit Sondervereinbarungen können nach den oben genannten Bedingungen erstattet werden, wenn sie zu Standardtarifen gekauft worden sind. Andernfalls sind sie nicht erstattungsfähig. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Einschiffung durch die Behörden oder aufgrund fehlender oder unvollständiger Reisedokumente des Passagiers oder des Fahrzeugs verweigert wird. Für Reisen, deren Beförderer Grimaldi Euromed S.p.A. ist, besteht die Möglichkeit, eine Versicherung zur Deckung der oben genannten Stornierungsgebühren abzuschließen. Weitere Einzelheiten über den Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auch in Bezug auf den bereits gesetzlich vorgesehenen Schutz finden Sie auf der entsprechenden Seite und in der Informationsbroschüre, die auf folgender Internetseite konsultiert werden kann: https://www.grimaldi-lines.com/it/assicurazione-nobis/

  1. ÄNDERUNG DES TICKETS AUF WUNSCH DES PASSAGIERS. Tickets zum normalen Tarif wie auch Tickets zu Sondertarifen können auf Anfrage des Passagiers geändert werden. Die betreffende Anfrage kann direkt an den Beförderer an die E-Mail-Adresseinfo@grimaldi.napoli.it gesendet oder über den Vermittler eingereicht werden, bei dem das Ticket gekauft wurde (z. B. beim Reisebüro). Für Änderungen des Tickets gelten die nachfolgenden Bedingungen. Zulässig sind Änderungen der Reisedaten (Datum, Uhrzeit und/oder Route) sowie die Änderung und/oder das Hinzufügen von Passagieren, Fahrzeugen, Unterbringung, Haustieren oder Dienstleistungen, insofern genügend Passagierplätze und Garagenflächen an Bord des Schiffes vorhanden sind (deren Verfügbarkeit vom Datum und der Seeroute abhängt). Der beim Kauf ausgewählte Tarif (Standard- oder Sondertarif) kann nicht geändert werden. Hat die Änderung eine Erhöhung des ursprünglichen Tarifs zur Folge, muss der Passagier die Preisdifferenz zahlen. Bei einer Änderung der Reisedaten wird zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Der Beförderer behält sich das Recht vor, während der Saison zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, bei denen die Tickets nicht abgeändert werden können und nicht erstattungsfähig sind bzw. anderen Änderungs- und/oder Stornierungsbedingungen unterliegen könnten, die in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben sind. Änderung der Reisedaten (Datum, Uhrzeit, Route): Die Reisedaten (Uhrzeit, Datum, Abfahrts- und/oder Zielhafen) aller Tickets zum normalen Tarif und zu Sondertarifen können auf Wunsch des Passagiers geändert werden, vorausgesetzt, dass die Änderung bis spätestens 2 Tage vor dem auf dem zu ändernden Ticket angegebenen Abreisedatum erfolgt und eine bereits zum Verkauf angebotene Reise gebucht und bezahlt wurde. Für diese Art von Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro sowie die etwaige Preisdifferenz berechnet, falls die neue Reise zu einem höheren Preis als die zuvor gebuchte Reise verkauft wird. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Solche Änderungen können höchstens zweimal vorgenommen werden. Achtung: Bei Tickets, die vor dem 30. Dezember 2022 gekauft wurden (inklusive), führen Änderungen des Abreisedatums nach dem 31. Dezember 2022 zu einer Anpassung der für den Abschluss der NOBIS- Multi-Risk-Versicherung bezahlten Prämie. Daher muss der Passagier die Differenz zwischen dem Betrag einer gezahlten Prämie und dem Betrag der neuen Prämie zahlen (um die neuen Versicherungsprämienbeträge anzuzeigen: https://www.grimaldi-lines.com/de/nobis-versicherung/ ) Änderung eines Produkts (Name, Unterbringung, Fahrzeug): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist die eventuelle Preisdifferenz zu entrichten (falls das neue Produkt zu einem höheren Preis als das zuvor gebuchte verkauft wird). Die Änderung hängt von der Verfügbarkeit des gewünschten Produkts ab. Ausnahmen für die Routen Tunesien: Namensänderungen bei den zu den Sondertarifen „Ermäßigung für die Rückfahrt von Tunesien“ ausgestellten Tickets können nur bis spätestens 2 Tage vor der Hinfahrt beantragt werden. Hinzufügen eines Passagiers (Erwachsener/Kind/Kleinkind), Fahrzeugs, Haustiers oder Bordserviceleistungen (Mahlzeiten, pet in cabin, Shuttlebus Neapel-Civitavecchia-Neapel): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Preistarif für den zusätzlichen Passagier, das neue Fahrzeug, das Haustier oder die Serviceleistung zu entrichten. Die Änderung ist von der Verfügbarkeit der Passagierplätze an Bord oder der gewünschten Dienstleistung abhängig. Falls der Shuttlebusservice von Neapel nach Civitavecchia und umgekehrt hinzugebucht wird, sollte zuvor die Verfügbarkeit unter der Rufnummer +39 081.496.444 geprüft werden.  Das Unternehmen behält sich das Recht vor, zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, für die andere Änderungsbedingungen gelten. Diese sind in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben.
  2. VERSPÄTUNG ODER ANNULLIERUNG EINER REISE. Im Falle von Annullierungen oder Verspätungen garantiert der Beförderer die vollständige Einhaltung aller Verpflichtungen, die sich aus der geltenden Gesetzgebung und insbesondere aus der EU-Verordnung Nr. 1177/2010, aus den Gesetzen der Transportregulierungsbehörde und/oder aus der Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften ergeben der EU-Verordnung Nr. 1177/2010, die anwendbar ist. Bei einer Verspätung informiert der Beförderer die Passagiere so schnell wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und die voraussichtliche Abfahrt- und Ankunftszeit. Wenn Passagiere aufgrund einer Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst verlieren, so unternimmt der Beförderer alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Passagiere über alternative Anschlüsse zu unterrichten. Wird eine Reise annulliert oder verzögert sich die planmäßige Abfahrtszeit um mehr als 90 Minuten, so leistet der Beförderer den Passagieren die nötige Hilfe und bietet ihnen Folgendes zur Auswahl an:
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne Aufpreis unter vergleichbaren Bedingungen;
  • die Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls die kostenlose Rückfahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu dem im Beförderungsvertrag angegebenen Abfahrtsort.

In den in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vorgesehenen Fällen kann der Kunde bei einer verspäteten Ankunft am Endziel seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung geltend machen. Der Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigungszahlung erfolgt, liegt bei 6 (sechs) Euro. Hinsichtlich der Passagierrechte wird auf den entsprechenden Abschnitt der Internetseite verwiesen, verfügbar unter www.grimaldi-lines.com und www.minoan.gr .

  1. BESCHWERDEN. Will ein Passagier im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 eine Beschwerde an den Beförderer richten, so muss er diese innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Passagier innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten. Beschwerden können in italienischer, griechischer und/oder englischer Sprache folgendermaßen eingereicht werden:

– per E-Mail an die Adresse: customer@grimaldi.napoli.it

– per zertifizierter elektronischer Post an die PEC-Adresse: grimaldieuromed@legalmail.it

– auf dem normalen Postweg / per Einschreiben an folgende Postadresse: Grimaldi Euromed SpA, via Marchese Campodisola n. 13, 80133 Napoli, Italien.

Der Beschwerdeführer kann das entsprechende Formular verwenden, das auf der Website des Beförderers (für Grimaldi Euromed S.p.A.: www.grimaldi-lines.com; für Minoan Lines S.A.: www.minoan.gr ) im Abschnitt „Beschwerden“ heruntergeladen werden kann, oder eine Mitteilung senden mindestens enthaltend:

  1. die Daten des Benutzers (Vorname, Nachname, Adresse) unter Beifügung einer Kopie des Ausweises und die Daten des etwaigen Vertreters, wobei in diesem Fall die entsprechende Vollmacht beigefügt werden muss;
  2. die Reisedaten (Datum, Abfahrtszeit, Abfahrts- und Zielort) und die Daten des Beförderungsvertrags (Buchungscode oder Ticketnummer);
  3. eine Beschreibung der Beanstandung der Dienstleistung im Vergleich zu den Anforderungen, die in den europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften und in den allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind.

Wird die Beschwerde nicht innerhalb der oben genannten Fristen beantwortet, obwohl die Beschwerde vollständig und in der oben beschriebenen Art und Weise eingereicht wurde, oder die Antwort nicht zufriedenstellend ausfällt, hat der Passagier die Möglichkeit:

  1. das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vor den durch den Beschluss der Verkehrsregulierungsbehörde Nr. 21/2023 durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Wirtschaftskammer des Wohn- und/oder Wohnsitzes des Reisenden
  2. bei der zuständigen nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Abfahrtshafen befindet, oder des Staates, in dem der Zielhafen liegt, falls sich der Abfahrtshafen in einem Nicht-EU-Land befindet, eine Beschwerde in zweiter Instanz gemäß den von der zuständigen Behörde angegebenen Verfahren einzureichen (für Italien die Aufsichtsbehörde zur Verkehrsregulierung, siehe https://www.autorita-trasporti.it/trasporto-via-mare-e-per-vie-navigabili-interne/; für andere Mitgliedstaaten, siehe https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/themes/passengers/maritime/doc/2010_1177_national_enforcement_bodies.pdf).

Falls der Beförderer verspätet auf die Beschwerde antwortet und sich der Abfahrtshafen in Italien befindet (bzw. der Zielhafen, wenn sich der Abfahrtshafen in einem Nicht-EU-Land befindet), hat der Passagier Anspruch auf eine automatische Entschädigung, so wie sie in der Maßnahme Nr. 5 des Beschlusses Nr. 83/2019 der Aufsichtsbehörde zur Verkehrsregulierung vorgesehen ist, der auf der Internetseite der Behörde unter folgendem Link abgerufen werden kann: https://www.autorita-trasporti.it/wp-content/uploads/2019/07/All.-A-delibera-n.-83_2019.pdf

  1. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN. Für alle Streitigkeiten aus dem Personenbeförderungsvertrag kann, wo anwendbar, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor den durch Beschluss der Verkehrsregulierungsbehörde Nr. 21/2023. In den im vorgenannten Beschluss vorgesehenen Fällen (Anlage A, Artikel 3 und 4) ist der obligatorische Schlichtungsversuch Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage vor Gericht. Der oben unter Punkt 1 genannte Schlichtungsversuch ist eine Bedingung für die Zulässigkeit jeder Klage gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010.
  2. DEKRET Nr. 38 vom 11/05/2020

(Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen). Bei der Buchung oder dem Kauf muss der Kunde folgende Daten angeben: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, Nummer des Ausweisdokuments (nur bei Routen außerhalb des Schengenraums), Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Zudem kann der Passagier einen Notfallkontakt und die im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe angeben. Die angegebenen Daten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 675 vom 31/12/1996 verarbeitet.

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