ZUSAMMENFASSUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE RECHTE DER PASSAGIERE, DIE AUF DEM MEER-ODER BINNENGEWÄSSERWEG REISEN1

Die  EU-Verordnung  Nr.  1177/2010  über  die  Rechte  der  Passagiere,  die  auf  dem  Meer-oder  Binnengewässerweg  reisen, hat  ab  dem  18.  Dezember  2012  Gültigkeit  und  sieht  eine  Reihe  von  Mindestrechten  für Passagiere vor, die wie folgt reisen

  • mit Dienstleistungen für Passagiere, bei denen der Einschiffungshafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates gelegen ist;
  • mit Dienstleistungen für Passagiere, die von Beförderern der EU von einem Hafen in einem Drittland zu einem Hafen in einem Mitgliedsstaat und
  • mit Kreuzfahrtschiffen vorgenommen wird, bei denen der Einschiffungshafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates gelegen ist2.

Die  Verordnung  gilt  aber  nicht  für  bestimmte  Kategorien  von  Schiffsdienstleistungen3.  Die  EU-Verordnung  Nr.  1177/2010  gilt  unbeschadet  des  Rechts  der  Passagiere,  gemäß  der  nationalen  Gesetzgebung  ein nationales Gericht anzurufen, um eine Rückerstattung der durch Stornierung oder Verspätung der Transportdienste verursachten Schäden zu erwirken.

Recht auf Information

Alle Passagiere, die auf dem Meer-oder Binnengewässerweg reisen, haben das Recht, während der gesamten Reise entsprechende Information zu erhalten, darunter auch das Recht, über die Rechte der Passagiere, Angaben über die nationalen Durchführungsorgane und die Transportzulassungsbedingungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Im  Fall  von  Stornierung  oder  verspäteter  Abreise haben  die  Passagiere  das  Recht,  über  die  Verspätung  bzw.  die  Stornierung  vom  Beförderer  oder  vom  Angestellten  am  Terminal  innerhalb  von  30  Minuten  nach vorgesehener Abfahrtsuhrzeit und über die Abfahrts-und Ankunftszeit informiert zu werden, sobald diese Angaben bekannt sind.

Recht auf nicht diskriminierende Vertragsbedingungen

Alle   Personen,   die   Tickets   für   die   Erbringung   von   Schifffahrtsserviceleistungen   erwerben,   haben   das   Recht,   weder   direkt,   noch indirekt   aufgrund   ihrer   Nationalität,   aufgrund   des   Standortes   des Beförderunternehmens bzw. des Ticketverkäufers in der EU diskriminiert zu werden.

Recht auf Aufmerksamkeit und Betreuung

Im  Fall  einer  über  90  minütigen  Verspätung  oder  Stornierung  einer  Dienstleistung  für  Passagiere  oder  einer  Kreuzfahrt,  werden  den  Passagieren,  je  nach  Dauer  der  Wartezeit,  gratis  Imbisse,  Mahlzeiten  oder Getränke angeboten.

Im Fall von Stornierung oder verspäteter Abreise, die einen Aufenthalt mit einer oder mehreren Übernachtungen notwendig machen, bietet der Beförderer gratiseine entsprechende Unterbringung, an Bord oder an Land  sowie  den  Transport  vom  Hafenterminal  zum  Unterbringungsort.  Wenn  der  Beförderer  beweisen  kann,  dass  die  Stornierung  oder  Verspätung  durch  Wetterverhältnisse  bedingt  ist,  die  den  sicheren Schiffsbetrieb gefährden, ist er nicht verpflichtet, gratis eine Unterbringung zu bieten.

Der Passagier hat kein Recht auf Betreuung durch den Beförderer, wenn er vor Erwerb des Tickets über die Stornierung oder Verspätung informiert ist bzw. wenn die Stornierung oder Verspätung durch den Passagier selbst verursacht worden ist.

Recht auf alternative Beförderung oder Rückerstattung im Fall von Stornierung oder verspäteter Abreise

Im Fall von Verspätung, die um mehr als 90 Minuten die vorgesehene Abfahrtszeit überschreitet, oder Stornierung einer Dienstleistung für Passagiere, können die Passagiere unter folgenden Optionen wählen:

  • alternative Beförderung zum Zielhafen zu ähnlichen Bedingungen, sobald dies möglich ist und ohne etwaigen Zuschlag;
  • die Rückerstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls Gratisrückfahrt zum ersten, im Beförderungsvertrag angegebenen Ausgangspunkt, sobald dies möglich ist .

Recht auf teilweisen wirtschaftlichen Ausgleich für den Ticketpreis bei verspäteter Ankunft im Zielhafen

Die Passagiere können einen wirtschaftlichen Ausgleich von 25% des Ticketpreise verlangen, sofern die verspätete Ankunft im Zielhafen

  • 1 Stunde bei einer regulären Dienstleistung bis zu 4 Stunden übersteigt;
  • 2 Stunden bei einer regulären Dienstleistung über 4 bis max. 8 Stunden übersteigt;
  • 3 Stunden bei einer regulären Dienstleistung über 8 bis max. 24 Stunden übersteigt;
  • 6 Stunden bei einer regulären Dienstleistung über 24 Stunden übersteigt.

Die Passagiere können einen wirtschaftlichen Ausgleich von 50% des Ticketpreise verlangen, sofern die verspätete Ankunft im Zielhafen

  • 2 Stunden bei einer regulären Dienstleistung bis zu 4 Stunden übersteigt;
  • 4 Stunden einer regulären Dienstleistung über 4 bis max. 8 Stunden übersteigt;
  • 6 Stunden bei einer regulären Dienstleistung über 8 bis max. 24 Stunden übersteigt;
  • 12 Stunden bei einer regulären Dienstleistung über 24 Stunden übersteigt.

Der  Beförderer  ist  jedenfalls  nicht  verpflichtet,  bei  verspäteter  Ankunft  im  Zielhafen  an  die  Passagiere  einen  wirtschaftlichen  Ausgleich  zu  zahlen,  wenn  er  beweisen  kann,  dass  die  Verspätung  durch Wetterverhältnisse  bedingt  ist,  die  den  sicheren  Schiffsbetrieb  gefährden,  oder  durch  außergewöhnliche  Umstände,  die  die  Durchführung  der  Dienstleistung  für  Passagiere  behindern  und  die  nach  vernünftigen Maßstäben nicht zu vermeiden waren.

Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Abgesehen von den allgemeinen Rechten der Passagiere haben Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, wenn sie mit Schiffsbeförderung reisen, folgende Rechte, die ihnen einen Transport zu den gleichen Bedingungen wie den anderen Passagieren bieten:

a) Recht der Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, ohne Diskriminierung zum Transport zugelassen zu werden

Dem Beförderer, Reisebüro und Tour Operator ist es untersagt, eine Buchung, die Ticketausstellung oder die Einschiffung einer Person wegen Behinderung oder eingeschränkter Mobilität abzulehnen.

Sollte es nicht möglich sein, eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilitätaus Sicherheitserwägungen an Bord zu bringen oder weil eine Einschiffung aufgrund der Bauart des Schiffs oder der Infrastruktur und Ausstattung des Hafens unmöglich ist, müssen die Beförderer, Reisebüros oder Tour Operators nach vernünftigen Maßstäben alles daran setzen, um der betroffenen Person eine akzeptable alternative Beförderung anzubieten. Sollte Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die über eine Buchung verfügen und dem Beförderer ihre spezifischen Bedürfnisse bekannt gegeben haben, trotzdem die Einschiffung verweigert werden, können diese zwischen dem Recht auf Rückerstattung und alternativer Beförderung wählen, wobei diese an die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen gebunden ist.

Beförderer, Reisebüros oder Tour Operators dürfen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität keinen Aufpreis für die Buchung oder Tickets verlangen. Buchungen und Tickets werden Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu den gleichen Bedingungen wie allen anderen Passagieren angeboten.

Beförderer und Angestellte am Terminal sorgen für nicht diskriminierende Transportzulassungsbedingungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie für deren Begleitpersonen.

b) Recht auf besondere Betreuung

Beförderer und Tour Operators bieten Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in den Häfen und an Bord der Schiffe auch bei Ein-und Ausschiffung gratis Betreuung. Es  obliegt  den  Personen mit  Behinderungen  oder  mit  eingeschränkter  Mobilität,  bei  der  Buchung  oder  beim  Kauf  des  Tickets  schriftlich  ihre  spezifischen  Bedürfnisse  hinsichtlich  Unterbringung,  Sitzplatz, gewünschtem Service oder der Notwendigkeit, medizinische  Geräte mitzuführen, bekanntzugeben. Jede andere Art von Betreuung müssen die Personen mit Behinderungen dem Beförderer oder Angestellten am Terminal  mindestens  48  Stunden  im  Voraus  mitteilen.  Für  die  Einschiffung  müssen  die  Personen  mit  Behinderungen  an  einem  vereinbarten  Ort und  zu  einem  abgesprochenen  Zeitpunkt  (vor  der  allgemeinen Einschiffung) eintreffen.

c) Recht auf Rückerstattung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen

Sollte  ein  Beförderer  oder  ein  Angestellter  am  Terminal  durch  eigenes  Verschulden  oder  Nachlässigkeit  Mobilitätshilfen  oder  andere  von  Personen  mit  Behinderungen  oder  eingeschränkter  Mobilität  verwendete spezielle  Geräte  verlieren  oder  beschädigen,  muss  den  oben  genannten  Personen  eine  Rückerstattung  in  der  Höhe  eines  entsprechenden  Ersatzgerätes oder  gegebenenfalls  etwaiger  Reparaturkosten  angeboten werden.

Recht auf Übermittlung von Beschwerden an die Beförderer und nationalen Durchführungsorgane

Die  Passagiere  können  an  die  Beförderer  und  Angestellten  am  Terminal  eine  Beschwerde  innerhalb  von  2Monaten  nach  dem  Datum,  an  dem  eine  Dienstleistung  geboten  wurde  bzw.  werden  hätte  sollen, übermitteln.

Beförderer und Angestellte am Terminal müssen über ein System zur Abwicklung von Beschwerden verfügen. Diesbezüglich muss der Beförderer und Angestellte am Terminal innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beschwerde  dem  Passagier  mitteilen,  ob  er  der  Meinung  ist,  dass  die  Beschwerde  begründet  ist,  abgelehnt  oder  noch  geprüft  wird.  Er  muss  dem  Passagier  definitiv  innerhalb  von  2  Monaten  nach  Erhalt  der Beschwerde antworten.

Die Passagiere können wegen vermeintlicher Missachtung der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 Beschwerden an die nationalen Durchführungsorgane richten

Gewährleistung der Rechte der Passagiere seitens der nationalen Durchführungsorgane und damit verbundenen Strukturen

In  den  Mitgliedsstaaten  sind  die  beauftragten  Organe  für  die  Durchführung  der  in  der  EU-Verordnung  Nr.  1177/2010  vorgesehenen  Rechte  und  Pflichten  in  Bezug  auf  Dienstleistungen  für  Passagiere  und Kreuzfahrten von Häfen im eigenen Gebiet und Dienstleistungen für Passagiere aus Drittländern in die genannten Häfen verantwortlich. Wenn  ein  Mitgliedsstaat  beschlossen  hat,  Transportdienstleistungen  für  Passagiere  aus  dem  Anwendungsbereich  der  Verordnung  auszuschließen,  die  in  öffentlichen  oder  ergänzenden  Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind, muss er sicherstellen, dass ein gleichartiges System zum Schutz der Passagierrechte bereitgestellt wird.

Das für die Anwendung der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 verantwortliche Organ ist die Regulierungsbehörde für das Verkehrswesen ART mit Sitz in Via Nizza, 230 -10126 Torino

1 Diese Zusammenfassung wurde gemäß Artikel 23, Absatz 2, EU-Verordnung Nr. 1177/2010 erstellt. Sie hat keinen rechtlichen Wert.

N.B.: Für die Linie Civitavecchia – Olbia und zurück, Abfahrten von 31. Oktober bis 31. Mai werden von einer anderen Unternehmen durchgeführt. Bei Fragen zum Service (z.B. Hilfe und Information der Passagiere, Reklamationen) kontaktieren Sie bitte das o.g. Unternehmen.

2 Die Kreuzschiffpassagiere haben kein Recht auf alternative Beförderung oder die Rückerstattung im Fall von Stornierung oder verspäteter Abreise bzw. auf einen wirtschaftlichen Ausgleich für den Ticketpreis bei verspätete Ankunft.

3 Davon ausgeschlossen sind: Schiffe, die für den Transport von max. 12 Passagieren zugelassen sind; Schiffe, für deren Betrieb eine Mannschaft von max. 3 Personen verantwortlich ist oder wenn die Gesamtdistanz des Passagiertransports geringer als 500 m ist (nur bei Hinfahrt); Ausflüge und Besichtigungen von Touristen, die keine Kreuzfahrten sind; Schiffe ohne mechanische Antriebsmittel bzw. Originalexemplare oder Einzelreproduktionen von historischen Passagierschiffen, die vor 1965 und vorwiegend mit Originalmaterialien gebaut wurden und für die Beförderung von max. 36 Passagieren zugelassen sind. Für Schiffe der Seeschifffahrt mit unter 300 Bruttoregistertonnen, die bis 17. Dezember 2014 für den inländischen Transport benutzt wurden, können die Mitgliedsstaaten zudem beschließen, die Verordnung nicht anzuwenden, sofern die Rechte der Passagiere angemessen durch die nationale Gesetzgebung gewahrt bleiben und die Dienstleistungen zeitlich nicht beschränkt sind, die von den Verpflichtungen als öffentliches Verkehrsmittel oder aus Verträgen öffentlicher oder ergänzender Dienstleistungen vorgesehen sind.

Grimaldi Group SpA
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