Innerhalb, wenn ich den Covid-Gutschein anfordern kann, kehre ich zu den in Art. 88-bis des Gesetzesdekrets 18/2020?
Fällt ein Passagier in einen der in Art. genannten Fälle. Gemäß Art. 88-bis des Gesetzesdekrets 18/2020 können Sie den Gutschein unter anderem anfordern:
• innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Reiseverbots, wenn das Abfluggebiet oder das Endziel Beschränkungen unterliegen
• innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Behinderung, wenn Sie aufgrund einer Covid-Erkrankung nicht reisen können und sich in Quarantäne befinden (Nachweis durch beglaubigte Lieferung);
• innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Krankenhausaufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung, wenn der Krankenhausaufenthalt aufgrund eines positiven Covid-19-Tests angeordnet wurde;
• innerhalb von 30 Tagen nach der Absage einer Veranstaltung, eines Wettbewerbs, einer Demonstration, einer Zeremonie oder einer Sportveranstaltung, die den Grund für die Reise darstellte (Nachweis ist erforderlich)
• innerhalb von 30 Tagen ab dem geplanten Abreisedatum, wenn die Ausschiffung, Landung oder Ankunft im ausländischen Zielland aufgrund der Covid-19-Notsituation verhindert oder verboten ist